Durch das BMF-Schreiben vom 6. November 2019 - IV A 4 - S 0319/19/10002 :001, DOK 2019/0891800 - (BStBl I S. 1010) wurde die Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Absatz 1 Abgabenordnung (AO) nach § 146a Absatz 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt.
Diese Mitteilungsverpflichtung tritt nun ab dem 1. Januar 2025 in Kraft, da die elektronische Übermittlungsmöglichkeit über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung gestellt wird. Weitere Ausführungen dazu finden Sie im BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024.
Zum 01.01.2020 trat mit der Kassensicherungsverordnung eine neue Gesetzeslage in Kraft, die besagt, dass jedes Kassensystem mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein muss. Zu beachten ist hierzu Punkt 1.3 aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17.06.2019:
Grundsätzlich ist jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem i. S. d. § 146a AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zur führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Werden mehrere einzelne elektronische Aufzeichnungssysteme (z. B. Verbundwaagen, Bestellsysteme ohne Abrechnungsteil, App-Systeme) mit einem Kassensystem im Sinne von § 146a AO i.V.m. § 1 Satz 1 KassenSichV verbunden, dann wird es nicht beanstandet, wenn die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung geschützt werden, die alle im Verbund befindlichen elektronischen Aufzeichnungssysteme gemeinsam nutzen.
Am 19.06.2018 hat das Bundesfinanzministerium die gesetzliche Neuregelung des § 146 Abs. 1 AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146 AO veröffentlicht. Im Besonderen ist der Punkt 2.1.3 zu beachten:
Die Grundaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit eindeutig in ihre Einzelpositionen aufgegliedert werden können. Zeitnah, d.h. möglichst unmittelbar zu der Entstehung des jeweiligen Geschäftsvorfalles aufzuzeichnen sind der verkaufte, eindeutig bezeichnete Artikel, der endgültige Einzelverkaufspreis, der dazugehörige Umsatzsteuersatz und -betrag, vereinbarte Preisminderungen, die Zahlungsart, das Datum und der Zeitpunkt des Umsatzes sowie die verkaufte Menge bzw. Anzahl. Die Möglichkeit zum Ausweis des Steuerbetrags in einer Summe nach § 32 UStDV in der Rechnung und die Zusammenfassung des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags in einer Summe nach § 33 Satz 1 Nr. 4 UStDV in der Rechnung bleiben unbenommen. Eine Verpflichtung zur einzelnen Verbuchung (im Gegensatz zur Aufzeichnung) eines jeden Geschäftsvorfalls besteht nicht. Werden der Art nach gleiche Waren mit demselben Einzelverkaufspreis in einer Warengruppe zusammengefasst, wird dies nicht beanstandet, sofern die verkaufte Menge bzw. Anzahl ersichtlich bleibt. Dies gilt entsprechend für Dienstleistungen.
Am 26.11.2010 hat das Bundesfinanzministerium ein Schreiben zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften veröffentlicht. Weitere Ausführungen finden Sie u.a. in der GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen).
Das bedeutet: Sie als Anwender eines Kassensystems sind selbst für die ordnungsgemäße Buchführung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Ihrem Betrieb verantwortlich.
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie alle technischen Möglichkeiten Ihres Kassensystems nutzen. Auch sollten Sie alle Unterlagen wie z.B. Bedienungsanleitungen und Programmieranleitungen, sowie alle gedruckten Belege der Kasse z.B. bei Umprogrammierungen aufbewahren. Das Vernichten von Ausdrucken, insbesondere jegliche Art von Kassenberichten, ist nicht statthaft - auch wenn Sie diese Informationen derzeit nicht für wichtig erachten!
Es besteht eine Verpflichtung des Steuerpflichtigen, die von ihm eingesetzte Registrierkasse durch Software-Updates oder Speichererweiterungen soweit hochzurüsten, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Dies gilt immer dann, wenn der Hersteller des Kassensystems entsprechende Erweiterungen anbietet. Informieren Sie sich bei uns, ob für Ihr Kassensystem bereits eine Erweiterung oder ein Update angeboten wird.
Registrierkassen, die sich zum Zeitpunkt des Schreibens in Betrieb befinden, dürfen bis zum 31.12.2016 weiterhin eingesetzt werden, wenn der Hersteller keine Updates mehr anbietet. Werden Journale mitgedruckt, sind diese zwingend aufzubewahren. Bei Kassen, welche ein s.g. elektronisches Journal nutzen, sollten Sie dieses regelmäßig ausdrucken und archivieren. Einige Modelle erlauben auch die elektronische Speicherung dieses Journals. Wir informieren Sie gern, ob Ihre Kasse diese Möglichkeit bietet.
Auch für die Sicherung dieser Daten sind ausschließlich Sie verantwortlich (Backup).
Wenn Sie keine elektronische, sondern eine sogenannte offene Ladenkasse (z.B. auf Jahrmärkten) nutzen, sind Sie nicht gezwungen, sich eine elektronische Registrierkasse anzuschaffen. Für diese Unternehmer bleiben die bisherigen Aufzeichnungspflichten bestehen. Eine Kassenpflicht gibt es also derzeit nicht, jedoch ist der Einsatz aus vielerlei Hinsicht sehr zu emphehlen.
Wichtiger Hinweis! Keinesfalls können diese nur sehr oberflächlichen Hinweise eine fachkundige Beratung durch einen Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt oder einem Rechtsanwalt ersetzen. Daher ist jede Haftung von uns ausdrücklich ausgeschlossen.